Hilfen bei Zahlungsschwierigkeiten während der Corona – Krise

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Die WO•GE•RA lässt ihre Mieterinnen und Mieter nicht im Stich – sowohl Gewerbetreibende als auch die Bewohnerinnen und Bewohner der 2.044 Wohnungen im Stadtgebiet von Ratingen. Es ist aufgrund der genossenschaftlichen Handlungsweise gängige Praxis, mit Mietvertragsparteien, die Zahlungsschwierigkeiten haben, gemeinsame Lösungen zu erarbeiten. So bietet die WO•GE•RA auch während der Corona – Krise Hilfen an.

 

Hilfestellungen der WO•GE•RA während der Corona – Krise:

Wir verzichten bis auf Weiteres auf Mietanpassungen an die ortsüblichen Vergleichsmieten nach § 558 BGB.

Als Zeichen der Solidarität und gesellschaftlichen Verantwortung in Zeiten der COVID-19-Pandemie wollen wir unsere Mieterinnen und Mieter entlasten und werden vorerst keine Mietanpassungsschreiben mehr versenden.

 

Mieterinnen und Mietern, die ihre Miete einschl. der Nebenkosten nicht in voller Höhe entrichten können, kann eine Ratenvereinbarung oder Stundung angeboten werden.

Wenn Sie infolge der COVID-19-Pandemie zeitweise nur einen Teilbetrag der Miete zahlen können, wenden Sie sich bitte in Textform an unsere Mietenbuchhaltung (WO•GE•RA – Mietenbuchhaltung -, Poststraße 34, 40878 Ratingen oder E-Mail: info@wo-ge-ra.de). Geben Sie dabei bitte Ihre Vertrags- / Wohnungsnummer an und fügen entsprechende Nachweise zur Glaubhaftmachung des Zusammenhangs mit der COVID-19-Pandemie bei. Hierfür kommen in Frage: Der Nachweis der Antragstellung bzw. die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder andere Nachweise über das verminderte Einkommen bzw. über den Verdienstausfall. Wir werden jeden Einzelfall schnellstmöglich prüfen und bemühen uns, mit unseren Mieterinnen und Mietern eine individuelle Lösung zu finden.

 

Bei Mietrückständen wird die  WO•GE•RA während der COVID-19-Pandemie keine Verzugszinsen und Mahngebühren erheben.

Lassen Sie bitte vertragsgemäß ausgeführte SEPA-Lastschriftabbuchungen nicht zurückgehen, da hierbei Gebühren anfallen, die in diesem Fall von der jeweiligen Mietpartei zu tragen sind.

 

Verzicht auf Wohnungskündigungen und Räumungsklagen

Grundsätzlich werden wir auf fristlose und fristgerechte Kündigungen, die auf Zahlungsverzug (auch Mietrückstände vor der Corona – Krise) beruhen, verzichten und dementsprechend auch keine Räumungsklagen erheben. Voraussetzung ist, dass die betroffenen Mietparteien auch Raten- und/oder Stundungsvereinbarungen mit uns abschließen.

 

Ratingen, den 02.04.2020

 

Wohnungsgenossenschaft

Ratingen eG

 

Der Vorstand